9. January 2023
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StructuresFamily Office

Trust oder Stiftung.

Beat Haering
Partner

Ein Mehrwert bei der Nachlassplanung.

Wer «Trust» oder «Stiftung» hört, denkt oft als Erstes an zwielichtige Steueroptimierungen. Insbesondere in Kontinentaleuropa hält sich dieses in den allermeisten Fällen falsche Bild sehr hartnäckig und ist hauptsächlich dem Umstand zu verdanken, dass die wenigsten überhaupt wissen was ein Trust oder eine Stiftung ist.

Und gerade bei der so schwierigen wie wichtigen Nachlassplanung können sowohl Trusts als auch Stiftungen bedeutenden Mehrwert generieren, der von vielen bis heute nicht erkannt wurde. Trusts und Stiftungen erweitern die Möglichkeiten in der Nachlassplanung enorm und helfen, über die Zukunft eines Vermögens zu bestimmen. Aber das Aufsetzen einer entsprechenden Struktur kann komplex sein.

Für wen sich diese Lösungen eignen und welche Unterschiede es gibt, wollen wir hier aus Sicht der Schweiz kurz erläutern.

Gerade bei grösseren Vermögen stellt sich immer häufiger die Frage, ob man den Nachlass über eine Stiftung, einen Trust oder alternative über eine Kapitalgesellschaft regeln sollte. Welche Alternative die vorteilhaftere ist, lässt sich allerdings nicht immer einfach beantworten. Im Vergleich zu den bekannten Kapitalgesellschaften bieten Trusts und Stiftungen in der Nachlassplanung doch einige Vorteile, allerdings sind deren Strukturen eher komplex und erfordern einige Abklärungen sowie eine professionelle Administration. Da es sowohl gemeinnützige wie auch nicht-gemeinnützige Trusts und Stiftungen gibt, beschränken wir uns hier nur auf Letztere.

Vermögenswerte gehören sich selbst

Nehmen wir zum Vergleich das Beispiel mit einer Kapitalgesellschaft: Eine Aktiengesellschaft (AG) gehört ihren Aktionärinnen und Aktionären. Im Gegensatz dazu gehören Trusts und Stiftungen sich selbst. Man spricht deshalb auch von «verselbstständigten» Vermögenswerten. Dies wirkt sich direkt auf das Erbrecht aus (sofern ein solches existiert[1]  [2]), denn wenn bei einer Kapitalgesellschaft ein Aktionär/in stirbt, sind diese Aktien Teil des Erbnachlasses. bei Trusts und Stiftungen ist dies nicht der Fall.

Ansprüche gegenüber Stiftungen und Trusts

Wer von einem Trust oder einer Stiftung z.B. als Erbe begünstigt wird, hat nur diesem «Vehikel» gegenüber einem Anspruch – und nicht gegenüber dem Gründer/in oder der Erblasser/in. Dieser Anspruch lässt sich nicht automatisch vererben und ist teilweise auch noch an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel das Erreichen eines gewissen Alters, dem Abschluss einer Ausbildung, dem Eingehen einer Ehe oder ähnliches.

Oft lassen sich solche Ansprüche auch nicht einklagen. Trusts und Stiftungen können häufig im gesetzlichen Rahmen frei entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe Begünstigungen erfolgen.

Stiftungen vs. Trust: Das sind die Unterschiede

Eine Stiftung hat im kontinentaleuropäischen Zivilrecht Tradition. Es handelt sich dabei um eine eigene juristische Person welche zweckgebunden sind. Als Gründerin oder Gründer können Sie diese Zwecke bestimmen – genauso wie die Begünstigten. Der Stiftungsrat ist daran gebunden.

Im Gegensatz dazu ist ein Trust keine juristische Person, sondern eine Rechtsbeziehung zwischen Treugeber/in (Settlor), dem Treuhänder/in (Trustee), dem Protektor und den Begünstigten (Beneficiary). Bei einem Trust handelt es sich also um ein juristisches Konstrukt aus dem angloamerikanischen Raum wobei England über die längste Erfahrung verfügt. In der Schweiz gibt es dazu (noch) kein Recht – jedoch werden ausländische Trusts seit 2007 anerkannt [3]. Rechtsinhaber eines Trusts ist immer der Trustee.

In einer Stiftung bleibt der Stifter/in trotz der Vermögensübertragung meist als Mäzen, Donator oder Projektleiter sichtbar. Demgegenüber bleibt der Settlor eines Trusts in aller Regel nach aussen anonym.

Eine Stiftung und alle Stiftungsräte erzielen durch Ihre Tätigkeit eine Öffentlichkeitswirkung und sind im Handelsregister entsprechend eingetragen. Der Trust hingegen ist je nach Domizil nach aussen hin nicht erkennbar. Da es heute keinen Trust nach Schweizer Recht gibt, müssen diese nach ausländischem Recht erstellt werden.

Wofür sind diese Lösungen ideal?

Familienstiftungen nach Schweizer Recht eignen sich nur für bestimmte Fälle und dies war vom Gesetzgeber 1907 bewusst so gestaltet worden. Allerdings hat sich die Interpretation des Gesetzes (insbesondere von Art. 335 ZGB) in den letzten Jahren etwas flexibler gezeigt. Grundsätzlich aber können Schweizer Stiftungen Erziehungs­kosten oder die Ausstattung und Unter­stützung von Familien­angehörigen regeln – aber nicht die Finanzierung des Weiteren Lebens­unterhalts. Liechtensteiner Stiftungen habe hier mehr Möglichkeiten.

Trusts bieten dagegen deutlich mehr Freiheiten als Schweizer Stiftungen. Zur Gründung und Administration in der Schweiz benötigen Sie allerdings einen von der FINMA lizenzierten gewerbsmässigen Trustee was aber eher ein Vorteil ist, da dieser die Trust­struktur letztlich kontrolliert und den Begünstigten gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Diesem (Corporate) Trustee wird das Trust­vermögen steuerlich angerechnet sofern der Settlor nicht in der Lage ist den Trust jederzeit zu widerrufen. Sollte der Settlor dieses Recht haben, sprechen wir von einem wieder herstellbar (recoverable) Trust – eine Variante, welche bei der Stiftung nicht möglich ist – und wo in diesem Fall das Trustvermögen auch weiterhin vom Settlor versteuert wird.

Bevor Sie also Ihr Vermögen in einen Trust überführen, sollten Sie zum einen alle Steuer­aspekte abklären, aber auch weitere Bestimmungen wie zum Beispiel das Erb- oder Eherecht prüfen.

Vorteile von Stiftungen und Trusts

Speziell bei der Nachlassplanung bieten Stiftungen und Trusts die umfassenderen Möglichkeiten, als sie das Schweizer Erbrecht derzeit hergibt: Sie können bis zu einem gewissen Grad frei bestimmen, wer wann wie stark von Ihnen begünstigt wird.

Trusts und Stiftungen lohnen vor allem in folgenden Fällen:

  • Grundsätzlich bei grösseren Vermögenswerten
  • Wenn Sie komplexere Vermögensstrukturen haben
  • Bei vorbelasteten Familienverhältnissen oder minderjährigen Erben
  • Wenn Sie damit rechnen müssen, dass einige Erben nicht mit dem Vermögen umgehen können.

Als erfahrener und auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichteter gewerbsmässiger Trustee mit FINMA Trustee Lizenz, würde wir uns freuen, Sie bei diesen Fragen aktiv zu unterstützen und die für Sie bestmögliche Optionen zu erarbeiten.


[1] Das Erbrecht von England & Wales ist vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht und einen Pflichtteil im Sinn einer quotalen, wertmässigen Beteiligung am Nachlass, gibt es nicht. Allerdings müssen bestimmte Personen ausreichend bedacht werden und haben für den Fall, dass sie nicht ausreichend bedacht wurden, nach dem Inheritance Act von 1975 (Provision for Family and Dependents) bestimmte Rechte.

[2] Das Erbrecht liegt in den USA in der Regelungskompetenz der einzelnen Bundesstaaten. Es gibt daher kein einheitliches US-amerikanisches Erbrecht. Grundsätzlich hat ein Erblasser in den USA bei der Regelung seines Nachlasses eine sehr weitgehende Verfügungsfreiheit. Ein bundesweites Pflichtteilsrecht wie in der Schweiz existiert in den USA nicht. Allerdings enthält das Erbrecht aller Bundesstaaten mehr oder weniger stark ausgeprägte Bestimmungen zum Schutz des überlebenden Ehegatten und minderjährige Kinder.

[3] 2007 ratifizierte die Schweiz des Haager Trust-Übereinkommen von 1985

In einer Stiftung bleibt der Stifter/in trotz der Vermögensübertragung meist als Mäzen, Donator oder Projektleiter sichtbar. Demgegenüber bleibt der Settlor eines Trusts in aller Regel nach aussen anonym.

Eine Stiftung und alle Stiftungsräte erzielen durch Ihre Tätigkeit eine Öffentlichkeitswirkung und sind im Handelsregister entsprechend eingetragen. Der Trust hingegen ist je nach Domizil nach aussen hin nicht erkennbar. Da es heute keinen Trust nach Schweizer Recht gibt, müssen diese nach ausländischem Recht erstellt werden.